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1. Allgemeines

1.1. Diese Angebots- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Schleifscheiben und sonstigen Werkzeugen (im folgenden „Produkte") durch die Betz Schleifmittel GmbH (im folgenden „Betz"). Sie gelten auch für Lieferungen aufgrund von im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs abgeschlossenen Verträgen.

1.2. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser Angebots- und Lieferbedingungen auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse. Die Liefer- oder Bestellbedingungen des Bestellers sind für Betz jedenfalls unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und Betz ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen stellen keine Genehmigung der Bedingungen des Bestellers dar. Die Anwendung abweichender Bedingungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sollten einzelne Bedingungen schriftlich abgeändert werden, so bleiben sämtliche nicht abgeänderten Bedingungen für beide Teile bindend. Abänderungen gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart wurden. Mündliche Absprachen binden Betz nur bei schriftlicher Bestätigung durch Betz.

2. Angebote und Bestellungen

2.1. Die Angebote von Betz sind mit 30 Tagen befristet und gelten nur bei ungeteilten Bestellungen. Bei Lagerware behalten wir uns den Zwischenverkauf vor. Bestellungen von Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Annahme mittels schriftlicher Erklärung durch Betz. Diese Auftragsbestätigung spezifiziert umfassend alle Leistungen im Zusammenhang mit der Bestellung. Weitere Leistungen werden separat berechnet. Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen in Drucksachen, Werbeunterlagen und anderen öffentlichen Äußerungen sind nicht verbindlich.

2.2. Sofern nicht gesondert etwas Abweichendes vereinbart wird, sind Lieferungen zu Abrufaufträgen innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb dieser Zeit, ist Betz berechtigt, den Restauftrag zu liefern und in Rechnung zu stellen.

2.3. Vertragsabschlüsse aufgrund von Aufträgen ohne vorangegangenes Angebot von Betz kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Angebots- und Lieferbedingungen und durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Betz zustande.

2.4. Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die einer der beiden Geschäftspartner übergeben hat, bleiben dessen Eigentum. Der andere Partner darf diese Dokumente nur zum Eigenbedarf vervielfältigen und nicht an Dritte weitergeben. Zurückbehaltungsrechte an solchen Unterlagen sind ausgeschlossen.

3. Lieferung

3.1. Betz ist berechtigt, die Bestellmenge pro Bestellung um 10% zu über- bzw. zu unterschreiten.

3.2. Betz ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen. Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.3. Bei Überschreitung des Liefertermins um bis zu sechs Monate oder bei Nichterfüllung haftet Betz nur für direkte Folgeschäden, maximal in Höhe des Nettobestellwerts. Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht im Einfluss von Betz liegen, die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich werden, so ist Betz berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3.4. Die Verpackung erfolgt nach Ermessen von Betz und wird nicht zurückgenommen. Vom Besteller besonders vorgeschriebene Verpackungen werden gesondert berechnet.

3.5. Der Übergang der Gefahr für Beschädigung oder Untergang der Lieferung auf den Besteller erfolgt zum Zeitpunkt des Abgangs der Produkte von Betz.

3.6. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Tag, an dem die Produkte vereinbarungsgemäß bei Betz zur Verfügung des Bestellers gestellt werden. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung auf den Besteller über.

3.7. Muster und Warenproben werden grundsätzlich nur gegen Berechnung geliefert, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie bleiben auf jeden Fall bis zur vollen Bezahlung Eigentum von Betz.

4. Preise und Zahlungskonditionen

4.1. Die Preise sind netto ab Lager Betz, ohne Abgaben. Lieferungen ab 275,- € sind frachtfrei.

4.2. Für Preise und Zahlungsbedingungen sind die Angaben auf der Auftragsbestätigung maßgebend.

4.3. Die Bezahlung ist spesenfrei ohne Abzug in bar oder mittels Banküberweisung innerhalb von 30 Tagen zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 3% Skonto. Jede andere Zahlungsart ist ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren, wobei Wechsel oder Schecks ausschließlich zahlungshalber angenommen werden. Allfällige Zahlungsspesen, welcher Art immer, trägt der Besteller.

4.4 . Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen von monatlich 1% des Rechnungsbetrages als vereinbart und Betz ist zur Fälligstellung der gesamten Forderung berechtigt. Zusätzlich hat der Besteller die entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die umfasst auch die Kosten eines allenfalls beauftragten Inkassoinstitutes.

4.5. Zahlungen des Bestellers werden auf allfällige Forderungen gegenüber dem Besteller zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und dann stets zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten verrechnet.

4.6. Sofern bei Lieferungen an einen Besteller in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, hat der Besteller Betz unaufgefordert und unverzüglich jene Nachweise zu erbringen, die Betz aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Umsatzsteuer, benötigt, um die Steuerfreiheit der Lieferung gegenüber der Finanzbehörde darzulegen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Verbringung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) oder eine persönliche Steuerbefreiung des Bestellers.

4.7. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder bei nachträglichem Bekanntwerden bereits bei Vertragsabschluss vorliegender schlechter Vermögensverhältnisse ist Betz berechtigt, alle offenstehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und seine Lieferungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen oder Überschuldung des Bestellers kann Betz zudem von jedem Vertag ohne Setzung der Nachfrist zurücktreten.

4.8. Die Aufrechterhaltung mit Gegenforderung des Bestellers gegen Forderungen von Betz aus gelieferter Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von Betz oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 . Betz behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren inklusive Verzugszinsen und Kosten vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Betz Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).

5.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Betz berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch Betz liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Betz hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Betz ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5.3. Leistet der Besteller Teilzahlungen, ohne zu bestimmen, auf welche Forderungen die Zahlung anzurechnen ist, kann Betz die Anrechnung nach freiem Ermessen bestimmen. Trifft Betz keine solche Bestimmung, gelten die gesetzlichen Regelungen.

5.4. Der Besteller hat die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts zu treffen (z.B. Kennzeichnung, gesonderte Lagerung, etc.) Auf Verlangen von Betz hat der Besteller für eine ausreichende Versicherung zum Neuwert der Liefergegenstände zu sorgen.

5.5. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

5.6. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt Betz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWST.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Betz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Betz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.7. Betz verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

6. Mängelhaftung

6.1. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Produktes schriftlich zu erheben. Bei Mängeln, die erst bei Einsatz der Produkte erkennbar werden, endet die Rügefrist zehn Arbeitstage nach dem Einsatz des Produktes, spätestens aber sechs Monate nachdem die Produkte das Lager von Betz verlassen haben.

6.2. Nachweislich fehlerhaft ab Werk gelieferte Produkte werden bei rechtzeitiger Rüge nach Wahl von Betz kostenlos ausgetauscht, repariert oder der entsprechende Fakturenwert gutgeschrieben. Dies gilt nicht für Produkte, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, ferner nicht bei Schäden infolge natürlicher Abnutzung, falscher Bestellung, unsachgemäßer Behandlung sowie Nichteinhaltung vorgesehener Betriebsleistungen durch den Besteller oder dessen Arbeitskräfte, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse, welcher Art auch immer. Wandlung und Preisminderung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Betz und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.

6.3 Schadensersatzansprüche aufgrund von Lieferung mangelhafter Produkte sind dem Grunde nach auf unmittelbare Folgeschäden und der Höhe nach auf den Nettobestellwert beschränkt. Das gilt auch für Personenschäden. Die in Punkt 7 geregelte Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzbleibt davon unberührt. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.

7. Sonstiges

7.1. Betz ist berechtigt, offenkundige Irrtümer (Schreib- oder Rechenfehler) auf Angeboten, Kostenvoranschlägen, Lieferscheinen, Rechnungen etc. zu korrigieren.

7.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Angebots- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

7.3. Das Abgehen von diesen Angebots- und Lieferbedingungen sowie von in diesen Angebots- und Lieferbedingungen enthaltenen Formerfordernissen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Firmensitz von Betz. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht zur Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf („UNCSIG") ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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